Satzung

Heimatverein Schutzbach (in der Fassung vom 29.01.2016)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Heimatverein Schutzbach e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Schutzbach.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
   die Verschönerung des Ortsbildes und seiner Umgebung,
   die Erhaltung und die Pflege von Natur und Landschaft,
   den Einsatz für eine gesunde Umwelt,
   die Einrichtung und Pflege von Parkanlagen und Wanderwegen,
   die Aufstellung von Ruhebänken,
   die Sammlung und Pflege von erhaltenswerten Bauwerken, Gegenständen und Kulturgütern,
   die Veranstaltungen der Brauchtumspflege,
   die Pflege des örtlichen Dialekts.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können  auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf , steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die  Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
 a) mit dem Tod des Mitglieds,
 b) durch freiwilligen Austritt,
 c) durch Ausschluss aus dem Verein,
 d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
 a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder
 b) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 a) der Vorstand,
 b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
 a) dem 1. Vorsitzenden,
 b) dem 2. Vorsitzenden,
 c) dem Leiter des Bauwesens,
 d) dem Kassenwart,
 e) dem Schriftführer.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
Im Übrigen vertreten den Verein zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
4. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
5. Der Vorstand lädt per Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schutzbach zwei Wochen im voraus mindestens alle zwei Jahre zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die  restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Es kann ein Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl das Amt übernehmen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email  einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
 a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
 b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
 c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
 d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
5. Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
   Ort und Zeit der Versammlung,
   die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
   die Zahl der erschienen Mitglieder,
   die Tagesordnung,
   die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
 Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Schutzbach zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 9.10.2009 errichtet.
§ 7 wurde geändert am 26.02.2014
§ 2 wurde geändert am 29.01.2016

 


 

Gründungsprotokoll 

Heimatverein Schutzbach

 

Am 9.10.2009 um 20.00 Uhr kamen im Haus Schneider, Auf dem Ebenhahn 16 in 57520 Schutzbach 8 Personen zusammen (Anwesenheitsliste liegt bei), um die Gründung des Heimatvereins Schutzbach zu beschließen.

Herr Otfried Schneider begrüßte die Anwesenden herzlich und erläuterte, weshalb an diesem Abend der Heimatverein Schutzbach gegründet werden sollte.

Im Einverständnis aller Anwesenden wurde Herr Otfried Schneider zum Versammlungsleiter und Herr Volker Weber zum Protokollführer gewählt; beide nahmen die Wahl an.

Daraufhin schlug der Versammlungsleiter folgende Tagesordnung vor:
1) Diskussion über die Gründung und Satzung des Vereins
2) Verabschiedung der Satzung und Beschluss über die Gründung des Vereins
3) Wahl des Vorstandes
4) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
5) Sonstiges
Per Handzeichen wurde dieser Tagesordnungsvorschlag einstimmig angenommen.

1) u. 2) Nach kurzer Diskussion über die Notwendigkeit der Gründung eines Vereins zum Zwecke der Heimatpflege und der Dorfgemeinschaft wurde die Satzung verlesen.

Anschließend wurde über beide Punkte per Handzeichen abgestimmt.
Alle 8 Anwesenden stimmten der Gründung und der vorgelegten Satzung zu.
Alle Anwesenden bestätigten ihren Beitritt durch ihre Unterschrift auf der vorliegenden Satzung.

3) Für die Wahlen des Vorstands wurden Herr Otfried Schneider, Herr Manfred Weber, Herr Walter Trauernicht und Herr Volker Weber vorgeschlagen. Die Wahlen erfolgten per Handzeichen.

1. Vorstand: Herr Otfried Schneider, Auf dem Ebenhahn 16, 57520 Schutzbach
 Herr Schneider wurde mit 7 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.
 Herr Schneider nahm die Wahl an.

2. Vorstand: Herr Manfred Weber, Auf dem Ebenhahn 10, 57520 Schutzbach
 Herr Weber wurde mit 7 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.
 Herr Weber nahm die Wahl an.

Kassenwart: Herr Walter Trauernicht, Auf der Bühnhardt 7, 57520 Schutzbach
 Herr Trauernicht wurde mit 7 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.
 Herr Trauernicht nahm die Wahl an.

Schriftführer: Herr Volker Weber, Schulstr. 13, 57520 Schutzbach
 Herr Weber wurde mit 7 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.
 Herr Weber nahm die Wahl an.

4) Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von monatlich 1,– € vor.
Hierüber wurde per Handzeichen abgestimmt.
Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.

5) Nachdem keine Wortmeldungen zum Punkt Sonstiges kamen, wurde der Vorstand beauftragt, alles Nötige für die Eintragung ins Vereinsregister und die Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erledigen.

 

Der Versammlungsleiter schloss um 21.20 Uhr die Versammlung.

Schutzbach, 9.10.2009

 

Volker Weber                                                 Otfried Schneider
Protokollführer                                               Versammlungsleiter

 

 

Anwesenheitsliste

Anlage zum
Gründungsprotokoll 
vom 9.10.2009

Heimatverein Schutzbach

 Vor- und Zuname                  Anschrift  
1 Walli Schneider                      Auf dem Ebenhahn 16  57520 Schutzbach
2 Otfried Schneider                   Auf dem Ebenhahn 16  57520 Schutzbach
3 Manfred Weber                      Auf dem Ebenhahn 10  57520 Schutzbach
4 Paul Heinrich Zöllner              Alter Schulweg 26   57520 Schutzbach
5 Gerhard Zöllner                     Schulstr. 16    57520 Schutzbach
6 Volker Weber                         Schulstr. 13    57520 Schutzbach
7 Heinz Pollmeier                      Auf der Bühnhardt 14   57520 Schutzbach
8 Walter Trauernicht                  Auf der Bühnhardt 7   57520 Schutzbach